30.01.2012 | Harald Klein

Steuerbonus: Nur für Arbeiten direkt beim Kunden

Seitdem das Finanzamt für Handwerkerleistungen im Privathaushalt eine Steueranrechnung von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro im Jahr gewährt, geben sich die Kläger vor Gericht die Klinke in die Hand. Einen Grundsatz betonen die Richter dabei immer wieder: Die Arbeitsleistung muss „im Haushalt“ stattgefunden haben.

Bild: ddp
Für die Arbeitskosten der Wärmedämmung bekommt der Eigentümer den Steuerbonus.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht München ließ sich ein Ehepaar maßgefertigte Schlafzimmermöbel zu Hause aufstellen. Kosten alleine für die Arbeitsleistung: Stolze 6.650 Euro. Davon entfielen aber nur 1.050 Euro auf den Aufbau der Möbel im Haushalt. Die restlichen Kosten berechnete die Schreinerei für die Vorarbeiten wie Planung, Zuschnitte in der Werkstatt.

Folge: Das Finanzamt erkannte für die Handwerkerleistungen nur 210 Euro an (1.050 Euro x 20%) und nicht wie beantragt 1.200 Euro. Begründung: Begünstigt sind nur die Arbeiten, die „im Haushalt“ stattgefunden haben. Die Richter des Finanzgerichts München bestätigten die Auffassung des Finanzamts. (Az. 7 K 2544/09).

Danach sind auch in folgenden Fällen nur anteilige Kosten anrechenbar:

  • Reparaturen. Der Handwerker nimmt die Waschmaschine, den Fernseher oder den PC zur Reparatur mit in die Werkstatt repariert dort.
  • Planung. Ein Handwerker plant die Einrichtung eines Raums. Die Planung findet im Betrieb statt.
Tipp: Damit das Finanzamt jedoch überhaupt eine Anrechnung gewährt, muss in der Rechnung zwischen den Arbeiten außerhalb des Haushalts und den Arbeiten, die im Haushalt erbracht wurden, unterschieden werden. Die Checkliste hilft Ihren Kunden und Ihnen beim Auftrag an andere Handwerker bei der Vorabprüfung, in welcher Höhe das Finanzamt den Steuerbonus gewähren muss.

 

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