Steuerabzug: Kosten für das Arbeitszimmer des Handwerkers

Neue erstinstanzliche Rechtsprechung könnte dazu führen, dass zukünftig wesentlich mehr Handwerker tatsächlich alle Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer steuermindernd ansetzten können.

Nach wie vor ein Streitthema: Wann kann ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abgesetzt werden? Neue Urteile stimmen aber optimistisch. - © © nyul - Fotolia.com

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gliedert sich in drei Bereiche:

  1. Wer für seine selbständige Tätigkeit als Handwerker neben seinem häuslichen Arbeitszimmer auch noch ein angemietetes Büro zur Verfügung hat, kann zwar die Mietkosten absetzten, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind jedoch Privatvergnügen.
  2. Ist ein anderes Büro nicht vorhanden, dürfen immerhin 1.250 € im Maximum für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden.
  3. Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, können alle Arbeitszimmerkosten steuermindernd abgesetzt werden.

Mittelpunkt der Betätigung

Leider sieht der Fiskus insbesondere bei Handwerkern nie den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Die Begründung des Fiskus: Der Mittelpunkt der handwerklichen Tätigkeit liegt regelmäßig draußen beim Kunden, denn dort wird er handwerklich tätig. Ob diese Auffassung jedoch haltbar bleibt, muss zumindest hinterfragt werden, wie zwei erstinstanzliche Urteile zeigen. Die beiden Entscheidungen betreffen zwar nicht unmittelbar Handwerker, sie können jedoch auch auf Handwerker übertragen werden.

Neue erstinstanzliche Rechtsprechung

Im Fall eines Dirigenten und Orchestermanagers entscheid das Finanzgericht Baden-Württemberg am 04.03.2015 (Az: 6 K 610/14), dass die Arbeitszimmerkosten voll abgezogen werden können, weil dieser dort probte, Auftritte koordinierte, Sponsorentätigkeit erledigte sowie Partituren einstudierte. Nach Meinung der Richter lag daher der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer.

Ähnlich war es in einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 05.03.2015 (Az: 5 K 980/12). Hier dürfte ein Handelsvertreter die Kosten für sein Arbeitszimmer komplett abziehen, weil auch hier der qualitative Mittelpunkt seiner Tätigkeit angenommen wurde, da er die komplette Auftragsabwicklung seiner Handelsvertretertätigkeit dort erledigte.

Wie Handwerker profitieren

Wenn nun ein Orchesterdirigent und ein Handelsvertreter den qualitativen Schwerpunkt ihrer Arbeit in Ihrem Arbeitszimmer haben können, warum kann dies nicht auch bei einem Handwerker so sein? Immerhin zeichnen sich auch Dirigent und Handelsvertreter dadurch aus, dass sie einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer erledigen.

Wenn nun Handwerker im Arbeitszimmer sämtlichen Papierkram ihres Unternehmens erledigen und zudem auch noch eine nicht unerhebliche Planungsleistung für die Aufträge draußen beim Kunden im Arbeitszimmer vollbracht wird, ist auch hier ein voller Kostenabzug denkbar. Auch dann kann nämlich der qualitative Schwerpunkt des gesamten Handwerkbetriebs im Arbeitszimmer liegen. Das letzte Wort wird jedoch sicherlich der Bundesfinanzhof haben.