mehr Steuern

23.04.2008
GmbH

Steuer auf Firmenwagen des Chefs

Nutzt der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Firmenwagen auch privat, ist dies mit der Ein-Prozent-Methode zu versteuern. Sind ihm intern Privatfahrten untersagt und fährt er dennoch privat, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München (I R 8/06). Da sich diese am tatsächlichen Vorteil orientiert und zudem mit einem Gewinnaufschlag „bestraft“ wird, kostet das in der Regel deutlich mehr Steuern. Der BFH widerspricht damit gängiger Praxis der Finanzämter.

GmbH-Chefs, die ihren Firmenwagen auch privat nutzen, müssen genau rechnen.

Betroffen sein können Geschäftsführer, die gleichzeitig beherrschende Gesellschafter sind – im Handwerk der Regelfall. Der Fall des privaten Nutzungsverbots, etwa im Gesellschaftervertrag vereinbart, wird mitunter gewählt, wenn ein Fahrzeug weder mit der Ein-Prozent-Methode noch mit dem Fahrtenbuch steuerlich abgerechnet werden soll.
hm-Rat: Die betroffenen GmbH-Geschäftsführer sollten das Verbot aus ihrem Vertrag herausnehmen, um bei der nächsten Betriebsprüfung keine unliebsame Überraschung zu erleben.
Text: hbk
Foto: VW

 
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