Steckbrief Genossenschaft: Was die eG von anderen Kooperationsformen unterscheidet

Gemeinsam wirtschaftliche Ziele verfolgen, die ein einzelner nicht bewältigen kann: Das ist der Grundgedanke einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Das ist beispielsweise ratsam, wenn im Verbund günstigere Absatz- und Beschaffungskonditionen erreicht werden können. Was die Rechtsform auszeichnet und für wen sie in Frage kommt.

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist die richtige Wahl für gleichberechtigte Kooperationen, die Wert legen auf
  • einfachen Mitgliederwechsel. Das gibt es bei GbR, OHG und GmbH nicht.
  • Haftungsschutz. Da streiken GbR und OHG.
  • wirtschaftliche Betätigung. Das geht beim eingetragenen Verein nicht.

Mitglieder

Die Mindestzahl ist drei, Privatpersonen oder Unternehmen. Ein Mitglied kann ein oder mehrere Geschäftsanteile zeichnen. Die Anteile sind nicht frei übertragbar, die eG kann also den Mitgliederbestand steuern.

Konzept

Die Mitglieder erstellen ein Geschäftskonzept, das auch wirtschaftlich tragfähig sein muss, damit die Genossenschaft die Gründungsprüfung besteht.

Satzung

Die Mitglieder formulieren die Satzung. Wichtige Punkte sind:

  • Die eG bietet Haftungsschutz, aber nur, falls die Satzung die Pflicht zu Nachschüssen ausschließt.
  • Grundsätzlich darf eine eG nur mit ihren Mitgliedern Geschäfte machen, eine Einkaufsgenossenschaft also nur an sie verkaufen. Soll das anders sein, muss das in der Satzung stehen.
  • Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäftsanteile hält. Die Satzung kann bis zu drei Stimmen erlauben. Sind mehr als drei Viertel der Mitglieder Unternehmen, sind andere Regelungen möglich.
  • Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern brauchen keinen Aufsichtsrat und nur einen Vorstand, aber nur, wenn die Satzung das bestimmt. Regulär gibt es zwei Vorstände und drei Aufsichtsräte, die Satzung kann mehr festlegen.

Gründungsversammlung

Sie beschließt die Satzung, wählt Vorstände und Aufsichtsrat. Das müssen immer Mitglieder sein.

Prüfungsverband

Spätestens jetzt muss die Genossenschaft einen staatlich anerkannten Prüfungsverband wählen. Wer schon vorher von der Beratung profitieren will, tut das schon früher. Kriterien für die Auswahl des Verbandes sind etwa Kosten von Mitgliedschaft und Prüfungen, regionale Nähe, Service-Angebot. Die eG kann den Prüfungsverband auch wechseln.

Gründungsprüfung

Der Verband prüft das Geschäftskonzept auf Tragfähigkeit und erstellt darüber ein Gutachten.

Registereintragung

Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister eingetragen, dort werden Satzung und Vorstände erfasst, nicht die einzelnen Mitglieder. Mit der Eintragung greift der Haftungsschutz. Es gibt kein gesetzliches Mindestkapital.

Handelsrecht

Genossenschaften gelten automatisch als Kaufleute: Sie müssen Bücher nach dem Handelsgesetzbuch führen.

Mitgliederwechsel

Ein- und Austritt sind unkompliziert, keine Eintragung im Genossenschaftsregister. Bei Ausscheiden wird nur die Einlage zurückgezahlt, falls noch vorhanden, nicht ein Anteil am Wert der Genossenschaft. Das Beschränkt den Kapitalabfluss und erspart aufwendige Bewertungen.

Generalversammlung

Sie ist das Parlament der eG. Sie bestimmt über die Verwendung von Überschüssen sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie kann diese – falls die Satzung nichts anderes bestimmt - jederzeit abberufen, aber ihnen keine rechtsverbindlichen direkten Weisungen erteilen.

Prüfungen

Der Prüfungsverband nimmt ordnungsgemäße Geschäftsführung und wirtschaftliche Verhältnisse der eG alle zwei Jahre unter die Lupe, jedes Jahr bei einer Bilanzsumme über zwei Millionen Euro.