Einseitige Vertragsänderungen durch Ihre Sparkasse bringen Sie auf die Palme? Jetzt ist Schluss damit. Denn der BGH hat dieser Praxis jetzt in einem Grundsatzurteil einen Riegel vorgeschoben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gestärkt und die Kreditinstitute zu mehr Transparenz bei Gebührenänderungen und Zinsanpassungen verpflichtet. Die entsprechenden Klauseln in den Vertragsbedingungen müssten die Pflichten der Banken klar und nachvollziehbar benennen, heißt es in dem weitreichenden Grundsatzurteil. Ansonsten seien sie unwirksam.
Der für Bankenrecht zuständige BGH-Senat hob daher eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen auf, die die Anpassung von Gebühren und Zinsen regelten. Die Regelung sei unklar und dürfe so nicht mehr verwendet werden, hieß es. (Az.: XI ZR 55/08 und 78/08)
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte die Sparkassen Fürth und Oder-Spree auf Unterlassen verklagt. Sie wandte sich gegen eine Klausel, in der es hieß: „Soweit nicht anderes vereinbart, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigem Ermessen festgelegt und geändert.“ Die Vorinstanzen hatten der Schutzgemeinschaft recht gegeben, die Sparkassen gingen in Revision und scheiterten endgültig. (gb )
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