mehr Steuern

27.07.2006
BFH

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (Foto) hält den Solidaritätszuschlag für verfassungskonform (VII B 324/05). Der Deutsche Steuerberaterverband in Berlin rät, deswegen offen gehaltene Steuerbescheide möglichst weiter offen zu halten, bis eine Verfassungsbeschwerde gegen den "SolI" in Karlsruhe anhängig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar den Solidaritätszuschlag mit der Begründung angefochten, dass dieser eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass das die gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß sei.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof machten die Eheleute geltend, der Solidaritätszuschlag habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt, so dass er

nicht mehr als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden könne. Dem folgte das höchste Steuergericht nicht.

Harald Klein

Foto: BFH

 
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