Finanzen

02.12.2009

Solidaritätszuschlag – nein danke

Seit 1991 wird auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent fällig. Nun hat erstmals ein Finanzgericht den Solidaritätszuschlag in Frage gestellt.

Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen vertreten in ihrer Entscheidung die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag zumindest im Jahr 2007 verfassungswidrig ist und legten die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vor (7 K 143/08) vor.

Um alle Chancen zu wahren, können Handwerksbetriebe gegen aktuelle und künftige Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht beantragen.

Der Einspruch könnte folgendermaßen lauten:

Steuernummer: ……

Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (Jahr und Datum des Bescheids) und Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags im o.g. Bescheid Einspruch ein und beantrage mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25.11.2009 (7 K 143/08) das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 
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