mehr Recht

08.02.2010

So dürfen Sie werben

Kunden aufmerksam machen und rechtlich unangreifbar bleiben – beides lässt sich vereinbaren. Was erlaubt ist und wann Ihr Betrieb gegen unlautere Konkurrenten vorgehen kann lesen Sie hier!

Werbebriefe, Anrufe

  • Erlaubt: Daten von Altkunden, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden, dürfen noch in der Übergangsfrist bis zum 31. August 2012 weiter für Mailings genutzt werden. Neukunden müssen jedoch über die Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke informiert und auf das Recht hingewiesen werden, dieser Nutzung zu widersprechen.

  • Verboten: Kundendaten werden ohne die vorgeschriebene Information erhoben, die Daten für die Werbung genutzt. Das verstößt gegen Wettbewerbsrecht und Datenschutz: Es drohen Abmahnung und Bußgeld bis 50.000 Euro.

E-Mails, Faxe

  • Erlaubt: E-Mail-Werbung, wenn der Unternehmer die Adresse vom Kunden im Zusammenhang mit einem Auftrag bekommen hat und wenn er für ähnliche Angebote wirbt, außerdem wenn der Kunde die Werbung ausdrücklich erlaubt hat.Dafür genügt es nicht, dass er etwa auf einem Auftragsformular ein Kästchen nicht angekreuzt hat, mit dem er die Werbung untersagen konnte, er muss schon ein Kreuz bei einer Erlaubnis machen. Dasselbe gilt für Fax-Werbung.

  • Verboten: E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis, egal ob an Privat- oder Geschäftskunden. Bei Verstoß können Konkurrenten und Wettbewerbshüter abmahnen.Geschäftskunden können sich durch Abmahnung und Unterlassungsklage wehren, und zwar schon nach der ersten E-Mail.

Mehr Informationen zum Thema auf handwerk-magazin.de:

Auszug aus dem UWG: Verbotene Werbung Die schwarze Liste der Gesetzeshüter

Meldung: 500.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung Linkliste Wettbewerbshüter: Die wichtigsten Anlaufstellen

Artikel Richtig trommeln fürs Geschäft

Mehr Informationen zum Thema im Internet:

Bundesjustizministerium: Volltext Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

 

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