21.09.2011 | dapd/aru

Skonto nicht automatisch abziehbar

Skonto muss immer vorher vereinbart werden. "Die Regelungen müssen eindeutig sein", sagt Baurechtsanwältin Sabina Böhme vom Deutschen Anwaltverein. "Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss beispielsweise daraus genau hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann."

Bild: Digitalstock
Kunden können von der Rechnung Skonto abziehen - wenn dies vorher vereinbart wurde.

Damit das Skonto nicht unwirksam ist, sollten Auftraggeber und Bauherren im eigenen Interesse auf die klare Regelung achten. Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. "Unbedingt einhalten sollten Auftraggeber dann die vereinbarte Skontofrist", rät die Baurechtsanwältin. Relevant dafür sei, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Stichtag des Zahlungseingangs auf dem Konto der beauftragten Bau- oder Handwerksfirma. Je nach Geldinstitut kann das bis zu drei Werktage dauern. Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er aus berechtigten Gründen einen Teil des Werklohnes einbehält. "Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug. Das gilt aber auch nur, wenn alle Skontovereinbarungen vorab genau festgelegt waren", sagt die Expertin.

 

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