Steuern + Recht

25.10.2006
Ausbildung

Schlechte Berufsschulnoten sind kein Kündigungsgrund

Auszubildende, die kurz vor der Prüfung stehen und in der Berufsschule wiederholt schlechte Leistungen bringen, können auch nach mehreren Abmahnungen kaum entlassen werden. Das stellte das Arbeitsgericht Essen klar (AZ: 2 Ca 2427/05).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Maurerlehrling wegen einer mangelhaften Zwischenprüfung ein Jahr vor der Gesellenprüfung fristlos gekündigt. Angesichts dieser Leistungen werde der Auszubildende die in einem Jahr bevorstehende Gesellenprüfung nicht bestehen, so die Begründung des Arbeitgebers. Zuvor hatte der Auszubildende bereits drei Abmahnungen wegen schwacher Leistungen erhalten.

Das Gericht betonte jedoch, dass mit fortschreitender Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Kündigung des Lehrlings durch den Arbeitgeber immer schwieriger werde und "kurz vor dem Prüfungstermin kaum noch möglich" sei. Denn je länger die Ausbildung dauere, desto schwerer wiege das Interesse des Auszubildenden an einem Abschluss der Lehrzeit. Für eine Kündigung wegen schlechter Schulnoten reiche es nach zwei Dritteln der Lehrzeit daher nicht aus, dass der Auszubildende die Gesellenprüfung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht bestehe. Vielmehr müsse der Ausbilder darlegen und belegen können, dass der Lehrling die Abschlussprüfung angesichts der bestehenden Wissenslücken nicht schaffen könne (ddp).

Bild: ddp/am

 
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