Sanierungsgebiete: Erlass der Grundsteuer möglich

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Bereits mehrfach (letztmals im Januar 2015) hatten wir darüber berichtet, dass Ihre Kunden erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen geltend machen können. Aktuell gibt es eine positive Entscheidung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten in Sachen Grundsteuer.

Wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt, kann der Eigentümer bis zu 50 Prozent Grundsteuererlass geltend machen. - © © marcus_hofmann - Fotolia.com

Für alle Gebäude gilt: Ist der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und der Immobilieneigentümer hat keine Schuld daran, kann es zu einem teilweisen Erlass der Grundsteuer kommen.

Beispiel: Einer Ihrer Kunden hat eine Immobilie in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet. Aufgrund der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen, kann er die Immobilie drei Viertel des Jahres nicht vermieten. Die Minderung seines jährlichen Rohertrags aus der Immobilie beträgt daher mehr als 50% im Vergleich der vergangenen Jahre.

Ihr Kunde muss nun nur bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag an die den Grundsteuerbescheid erlassende Behörde stellen und erhält eine Grundsteuererstattung von 25 Prozent. Sofern Kunden sogar einen kompletten Ertragsausfall haben, werden 50 Prozent der gezahlten Grundsteuer erstattet.

Kein Grundsteuererlass bei eigener Verantwortung des Leerstandes

In diesem Zusammenhang gilt: Ein (teilweiser) Leerstand eines Gebäudes, der auf der Entscheidung des Immobilieneigentümers beruht, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zu vermieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Eigentümer allein zu verantworten. Ein Erlass der Grundsteuer kommt daher in solchen Fällen nicht infrage.

Bis zu 50 Prozent Grundsteuererlass im Sanierungsgebiet

Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt. In diesem Fall kann sich der Immobilieneigentümer der erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch nicht zu vertreten.

Die Folge: Ein Erlass von Grundsteuer kommt grundsätzlich in Betracht, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: II R 41/12).