Ein Kreditinstitut darf keine Gebühren für Rücklastschriften erheben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. März 2005 hervor. (AZ: XI ZR 154/04)
Als Rücklastschriften werden von der Bank Zahlungsaufträge bezeichnet, die zurückgewiesen werden, weil zum Beispiel das Konto von einem Kunden nicht ausreichend gedeckt ist.
In dem verhandelten Fall hatte die Dresdner Bank von einem Kunden sechs Euro Schadenersatz gefordert, weil dieser für einen Zahlungsauftrag nicht genügend Geld auf dem Konto hatte. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und gewann vor dem BGH. Die Karlsruher Richter befanden, dass Bankkunden nicht verpflichtet seien, ihr Konto für eine Einzugsermächtigung immer ausreichend gedeckt zu halten.
Quelle: ddp
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