Sozialversicherung

13.12.2007
Sozialversicherung

Rückerstattung jetzt noch prüfen

Ab 1.Januar 2008 soll das Verfahrensrecht der Sozialversicherung geändert gelten. Hervorzuheben sind die geplanten Neuregelungen bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Statusfeststellung von beschäftigten Kindern im Rahmen von familiärer Mitarbeit. Der ZDH hat sich gemeinsam mit den Unternehmerfrauen des Handwerks für diese Regelung eingesetzt, um bei den Betroffenen mehr Rechtsicherheit zu schaffen.

Sozialversicherung: Rückerstattung jetzt noch prüfen. Foto: ddp

Beim Statusverfahren, also der Überprüfung, ob für den im Familienbetrieb mitarbeitenden Angehörigen Sozialbeiträge zu Recht entrichtet werden, festgestellt, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, gelten zukünftig die länger als vier Jahre zurückliegenden Rentenbeiträge als Pflichtbeiträge. Sie können dann nicht mehr – wie derzeit für bis zu 30 Jahre zurück - erstattet werden.

Für die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens noch bis Ende 2007 und die Erstattung aller Rentenbeiträge - damit aber auch den Verlust jeglicher Leistungsansprüche, wie Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitationsleistungen - setzen sich derzeit viele private Finanzberater ein. Sie erhoffen sich aus den zu erwartenden Beitragsrückzahlungen Provisionen.

„Nicht für jeden Betroffenen ist es jedoch sinnvoll, auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten“, warnt der ZDH. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und hängt u.a. vom Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen ab. Eine private Absicherung bei gleichbleibenden Leistungen kann deutlich teurer werden als die gesetzliche Variante. Außerdem entfällt dann auch die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu sein. Eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung können kostspieliger sein.

„Daher empfiehlt es sich nicht für jeden, jetzt noch schnell ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten mit dem einzigen Ziel, für lange Zeiträume Rentenbeiträge rückerstattet zu bekommen“, so der ZDH. Wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Sozialversicherungspflicht für die mitarbeitenden Familienangehörigen besteht, sollte man sich unabhängigen und kostenlosen Rat von den Sozialversicherungsträgern einholen.

Darüber hinaus ist eine vereinfachte Erfassung von im Unternehmen tätigen Kindern zur Feststellung ihres Versicherungsstatus vorgesehen. Hier greift der Gesetzgeber eine Forderung des Handwerks auf, denn besonders kleinere Betriebe sind in der Praxis häufiger betroffen. Hier ist oft unklar, ob eine Mitunternehmereigenschaft oder ein Arbeitnehmerstatus der im Familienbetrieb mitarbeitenden Kinder vorliegt.

 
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