Betriebsversicherung

22.12.2009

Rentenversicherung: Ausstieg möglich

Personenunternehmer in den Pflichthandwerken sind grundsätzlich 18 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Danach können sie aussteigen. Hilfreich ist auch ein Wechsel zur GmbH.

Für viele Handwerksunternehmer ist die Pflichtversicherung ein richtiges Ärgernis. Andere sehen sie als soliden Grundstock für die Altersvorsorge.

Fakt ist jedenfalls die Pflichtversicherung in den Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung. Zu den 18 Jahren zählen auch die der Lehre und der Gesellenzeit.

Wer eine GmbH gründet oder zur GmbH umwandelt, kann früher aussteigen. Denn beim Klassiker, dass der Handwerksunternehmer beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist, unterliegt er nicht der Beitragspflicht.

Tipp: Vor dem Ausstieg oder dem Rechtsformwechsel unbedingt von der Rentenversicherung oder von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.

hbk

 
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