Privatparkplatz: Freches Parken treibt Abschleppkosten in die Höhe

Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.

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Der spätere Kläger aus Köln stellte seinen Pkw am Samstag, dem 24.10.2015, um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Der Kölner wandte sich an die örtliche Polizeidienststelle und erfuhr dort, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist.

Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst ab, so dass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Der Kläger hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er ist der Meinung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert.

Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation in Höhe von 65,50 Euro schulde er ebenso wenig wie den Nachtzuschlag über 23 Euro. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Da die Grundstückseigentümerin nicht zahlte, erhob der Kölner Klage beim Amtsgericht München.

Eigentums- und Besitzverletzung trotz Hinweisschild

Ohne Erfolg: Die beklagten Grundstückseigentümerin habe von dem falschparkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, befand das Gericht (Az.: 122 C 31597/15). Weil der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, habe er deren Eigentum und Besitz verletzt. Hierin liege eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug.

Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er räumte vor Gericht selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.

Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, die Besitzstörung durch den Falschparker zu beseitigen.

Danach musste die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Das, so das Amtsgericht München, könne gegebenenfalls bei Kundenparkplätzen anders zu beurteilen sein, wenn es um dort abgestellte Kundenfahrzeuge gehe.

Hinterlegter Zettel zu unpräzise

Außerdem ging aus dem Zettel  nicht hervor, dass der Halter sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten will. Im Gegenteil: Sein Hinweis suggeriert, „dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte.

Ebenso wenig kann dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt“, kritisierte das Amtsgericht München.

Die Beklagte durfte unter diesen Umständen laut Richterspruch das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.

Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöst worden und daher erstattungsfähig.