Finanzen

02.12.2009

Pendlerpauschale: mehr absetzen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht letztes Jahr die Kürzung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekippt hat, ruderte die Finanzverwaltung zurück. Selbst Unfallkosten auf dem Arbeitsweg sind rückwirkend ab 2007 wieder als Werbungskosten abziehbar. Doch gilt das auch bei Diebstahl des Fahrzeugs?

Diese Frage stellte der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in den Raum. Denn erkannte der Bundesfinanzhof Kosten anlässlich eines Autodiebstahls während der Arbeitszeit noch als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale an, möchte die Finanzverwaltung von einem Werbungskostenabzug bei Diebstahl nichts wissen. Im BMF-Schreiben vom 31.8.2009 wurde in Textziffer 4 nämlich ausgeführt, dass Diebstahlkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Tipp: Betroffene Arbeitnehmer, die mit ihrem Fahrzeug zur Arbeit pendelten und das Fahrzeug durch Diebstahl verloren, sollten nach Ansicht des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Einspruch einlegen, auf den Werbungskostenabzug pochen und gegebenenfalls klagen.

 
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