Paragraf 613a Sechs wichtige Schritte

Bei Betriebsübergängen die Mitarbeiter fair zu behandeln, liegt durchaus im Interesse sowohl des Verkäufers als auch des Nachfolgers.

Bei Betriebsübergängen die Mitarbeiter fair zu behandeln, liegt durchaus im Interesse sowohl des Verkäufers als auch des Nachfolgers. - © © alswart - Fotolia.com

1. Rechtslage klären

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nicht immer leicht zu erkennen, weil die Gerichte je nach Einzelfall entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht nennt als ­Kriterien unter anderem: Übernahme der Betriebsmittel, der Betriebsstruktur, der Mitarbeiter und Kunden sowie des äußeren Erscheinungsbildes. Als Betriebsübergang kann auch der Verkauf nur einer Abteilung gewertet werden.

2. Schriftlich informieren

Verkäufer oder Käufer müssen die Belegschaft umfassend und schriftlich informieren. Dazu zählen hier unter anderem Informationen über den Zeitpunkt des Übergangs, dessen Gründe sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter des Betriebes.

3. Fallstricke vermeiden

Nicht ausreichend ist zum Beispiel eine Information über den Betriebsübergang ohne Angabe, ob das Betriebsgrundstück mit verkauft oder nur vermietet wird. Bei juristischen Personen dürfen auch Zahlen zum Stammkapital nicht fehlen.

4. Haftung beachten

Käufer und Verkäufer haften für alle Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen gemeinsam. Zu beachten ist: Die Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die sie schon vor dem Übergang hatten und die innerhalb eines Jahres fällig werden, wahlweise vom alten oder vom neuen Chef verlangen. Diese klären dann intern, wer was übernimmt.

5. Auf Kündigungen verzichten

Wegen des Betriebsübergangs darf weder der alte noch der neue Chef kündigen. Das gilt auch in Kleinbetrieben, in denen normalerweise kein Kündigungsschutz besteht.

6. Form und Frist wahren

Nachfolger müssen darauf achten, dass alle Mitarbeiter schriftliche Verträge haben. Sonst können sie etwa behaupten, der alte Chef hätte ihnen eine Lohnerhöhung fest zugesagt.

Wenn ordnungsgemäß informiert wurde, müssen die Mitarbeiter spätestens innerhalb eines Monats dem Betriebsübergang widersprechen. Ihr alter Chef darf ihnen dann grundsätzlich fristgerecht betriebsbedingt kündigen. Erst nach dieser Frist haben Verkäufer und Käufer Klarheit, welche Mitarbeiter tatsächlich im Betrieb bleiben.