Bundesgerichtshof: Null Toleranz bei Schwarzarbeit

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Schwarzarbeit

Im Kampf gegen die Schwarzarbeit zeigt sich der Bundesgerichtshof kompromisslos. Jüngstes Beispiel: Enttäuschte Kunden von Schwarzarbeitern können kein Geld zurückverlangen.

Wer Handwerker wie Dachdecker schwarz beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf Schadenersatz. - © © sculpies - Fotolia.com

Wer Handwerkerleistungen ohne Umsatzsteuer ausführen lässt, spart 19 Prozent. Doch der vermeintliche finanzielle Vorteil erweist sich als Bumerang: Wenn der Handwerker schlecht arbeitet, hat der Auftraggeber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs  (Az.: VII ZR 216/14) keine rechtliche Handhabe gegen den Schwarzarbeiter.

Der Fall

In dem Fall hatte ein Hausbesitzer einen Dachdecker mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Hausbesitzer zahlte den geforderten Betrag. Später stellte er erhebliche Mängel fest, weshalb er von dem Handwerker die Rückzahlung von 8.300 Euro verlangt.

Das Urteil

Vor dem Bundesgerichtshof wurde seine Klage abgeschmettert. Der Handwerker habe zwar bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dem Besteller stehe aber kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt laut Richterspruch nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Zahlung.

Die Konsequenzen

Die Karlsruher Richter plädieren in der Entscheidung für eine strikte Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. In der jüngeren Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof  bereits entschieden, dass in Schwarzarbeitsfällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bereits gezahlte Beträge von einem schluderig arbeitenden Schwarzarbeiter nicht zurückverlangt werden können.

Der Rechtstipp

Die Karlsruher Richter trocknen Angebot und Nachfrage der Schwarzarbeit peu a peu aus. Das ist richtig, weil nur so der faire Wettbewerb gewahrt wird. Schwarzarbeit kann nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld belegt werden. Schwarzarbeiter und ihre Hintermänner werden zudem in einem zentralen Register geführt, um sie von öffentlichen Aufträgen fernzuhalten. Wer dagegen als Handwerker für Angehörige arbeitet, Nachbarn unterstützt oder in einzelnen Fällen aus Gefälligkeit hilft, arbeitet nicht schwarz.