Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Splittingtarif gilt nicht

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt.

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Geklagt hatten Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben. Das Finanzamt veranlagte sie für das Streitjahr 2012 jeweils einzeln zur Einkommensteuer und legte dabei die erklärten Einkünfte zu Grunde.

Die Kläger beantragten demgegenüber eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf die im Jahr 2013 rückwirkend für alle offenen Fälle eingeführte gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die für Eheleute geltenden Regelungen auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.

Keine rechtliche Gemeinschaft

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ ausschließlich eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse (Az.: 10 K 2790/14 ). Dies folge daraus, dass § 2 Absatz 8 EStG allein zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden sei, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen in Bezug auf die Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße.

Dabei habe das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handele. Aus diesem Kontext sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine rechtlichen Gemeinschaften darstellen, steuerlich begünstigen wollte.