19.09.2011 | BAG/aru

Nicht genommener Urlaub verfällt

Der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub verfällt, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Aber auch der übertragene Urlaub muss innerhalb von drei Monaten genommen werden.

Bild: digitalstock
Der Erholungsurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem der Arbeitnehmer noch nachträglich Urlaub für mehrere Jahre gewährt haben wollte: Dem Kläger standen jährlich 30 Arbeitstage Urlaub zu. Im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 war er jedoch durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm erst danach seine Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte sein Arbeitgeber ihm an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Klage abgeschmettert

Die Klage hatte vor dem Neunten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

Das Bundesurlaubsgesetz macht die Vorgaben

Hintergrund der Entscheidung: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).



 

 

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