Verpflegungsmehraufwendungen: Auf Dreimonatszeitraum achten

Wer mindestens acht Stunden von seiner üblichen Tätigkeitsstätte oder seinem Lebensmittelpunkt abwesend ist, kann sogenannte pauschale Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Allerdings nur, wenn er nicht stets dieselbe Baustelle über drei Monate hinweg anfährt.

Handwerker macht Brotzeit
Entscheidend für die Anerkennung der Verpflegungspauschale ist der Einsatzort und nicht die damit verbundene Schlafstätte. - © wernerimages - Fotolia

Mehrere Arbeitsstellen, eine Pension

Im Urteilsfall ging es um einen Außendienstmitarbeiter der von Montag bis Freitag immer in der gleichen Pension wohnte und von dort aus sternförmig seine ständig wechselnden Arbeitsstellen anfuhr. Weil der Steuerpflichtige immer die gleiche Pension nutzte, wollte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate anerkennen.

Kein Dreimonatszeitraum

Dem widersprach nun jedoch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.10.2014 (Az.: VI R 95/13). Die Richter entschieden: Die Verpflegungsmehraufwendungen können auch über den Dreimonatszeitraum hinaus steuermindernd berücksichtigt werden. Der Grund: Weil der Arbeitnehmer ständig wechselnde Tätigkeitsstellen aufsucht, beginnt der Dreimonatszeitraum überhaupt nicht. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer diese ständig wechselnden Tätigkeitsstellen immer von derselben Pension aus aufsucht, ist irrelevant.

Grundsätzlich ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zwar auch bei einer doppelten Haushaltsführung auf drei Monate begrenzt. Eine solche kann jedoch nicht angenommen werden, weil der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort (hier die Pension) weder den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt noch eine doppelte Haushaltsführung darstellt.

Pension ≠ Arbeitsstätte

Für Handwerker, die regelmäßig in den gleichen Pensionen oder Hotels absteigen und von dort aus verschiedene Baustellen besuchen, gilt ebenfalls nicht der Dreimonatszeitraum. Im Ergebnis können Verpflegungsmehraufwendungen dann auch über drei Monate hinaus steuermindernd berücksichtigt werden.