Steuerstrategien
Niemand soll über Gebühr mit Steuern belastet werden. Deshalb können Steuerzahler mit besonders hohen Kosten, etwa durch eine Krankheit, mehr als andere absetzen. Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen.
Aufwendungen für Krankheit, Pflege- oder Behinderungskosten oder die finanzielle Unterstützung von Angehörigen, die nicht selbst für sich Sorge tragen können: Das alles fällt unter die Kategorie der außergewöhnlichen Belastung. Das Finanzamt akzeptiert solche Aufwendungen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreichen. Je höher das Einkommen, desto höher fällt die Eigenleistung aus.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt neue Regeln aufgestellt, wie die so genannte zumutbare Belastung zu berechnen ist (Az.: VI R 75/14). Damit wird es für die Betroffenen viel besser. Es wird ein dreistufiges Verfahren angewendet.
Berechnung einer außergewöhnlichen Belastung:
Alleinstehende tragen ihre Kosten selbst bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von:
- bis 15.340 Euro, müssen sie 5 Prozent selbst tragen
- bis 51.130 Euro 6 Prozent
- mehr als 51.130 Euro 7 Prozent
- bis zu 15.340 Euro 2 Prozent
- bis 51.130 Euro 3 Prozent
- mehr als 51.130 Euro 4 Prozent
- bis zu 15.340 Euro 1 Prozent
- bis 51.130 Euro 1 Prozent
- mehr als 51.130 Euro 2 Prozent
- bis zu 15.340 Euro 4 Prozent
- bis 51.130 Euro 5 Prozent
- bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 51.130 Euro 6 Prozent
Beispielrechnung: Das neue dreistufige Verfahren des Bundesfinanzhofs sieht für dieses Paar so aus:
- bis 15.340 Euro 4 Prozent = 613,60 Euro
- drüber hinaus bis 51.130 Euro 5 Prozent = 1.789,50 Euro
- darüber hinaus bis 55.000 Euro 6 Prozent = 232,20 Euro
Insgesamt sind also nur noch insgesamt 2.635,30 Euro selbst zu tragen, wenn das Paar zusammen 55.000 Euro Einkünfte hat. Alles über die 2.635,30 Euro hinaus sind "außergewöhnliche Belastungen".
Ein Paar ohne Kinder und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von angenommen 55.000 Euro muss bisher 6 Prozent davon, also 3.300 Euro, selbst tragen.
Urteil muss noch in Bundessteuerblatt veröffentlicht werden
Fazit: Es macht Sinn, alle Belege bis zum Jahresende zu sammeln. Wenn die nächste Steuererklärung auf dem Tisch liegt, sollte dann gerechnet werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs muss noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Dann erst wenden es die Finanzämter an. Im Zweifel verweisen Betroffene solange auf das Urteil und legen Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ein.