Gestatten: Arbeiter und Unternehmer

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsrecht

Steuervorteile, frisches Geld und mitdenkende ­Angestellte: Mitarbeiterbeteiligungen haben erhebliche Vorteile. Wie das Modell rechtlich funktioniert und warum es auch für ­kleine Mittelständler geeignet ist.

  • Bild 1 von 2
    © Robert Kneschke/Fotolia
    Die Teilhabe am Unternehmen trägt dazu bei, dass Mitarbeiter engagierter zu Werke gehen.
  • Bild 2 von 2
    © Hoor
    „Auch Angestellte verbundener Unternehmen können beteiligt werden.“ Dr. Gerd Hoor, ­Rechtsanwalt bei ­Osborne Clarke, Köln.

Einige Mitarbeiter der Berliner Bio-Bäckerei Beumer & Lutum sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer. Ein bisschen zumindest. Denn 20 der rund 160 Beschäftigten haben sich mit Beträgen zwischen 1000 und 5000 Euro an der Firma beteiligt und kassieren Zinsen von sechs Prozent, wenn die Geschäfte gut laufen.

Die Mitarbeiterbeteiligungen seien ein wichtiges Instrument, um Angestellte an den Betrieb zu binden, sagt Firmenchef Antonius Beumer. Zudem hat er die Erfahrung gemacht, dass investierende Mitarbeiter stärker die Belange des Betriebs im Blick haben. Wer sich für eine Mitarbeiterbeteiligung entscheide, sei in der Regel bereit, unternehmerisch mitzudenken.

Das Beispiel Beumer & Lutum zeigt: Mitarbeiterbeteiligungen sind nicht nur in großen Konzernen, sondern auch im Mittelstand immer weiter verbreitet. Nach Angaben der „Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft – Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung“ bieten bereits 4500 deutsche Unternehmen solche Modelle an. Kein Wunder angesichts mehrerer Vorzüge. Neben Mitarbeitern, die sich mit dem Betrieb identifizieren und unternehmerisch denken, bringen die Beteiligungen auch Steuervorteile und frisches Kapital. Aber wer dieses Triple mitnehmen will, muss wichtige Details beachten.

Erstens: Steuern sparen

„Arbeitgeber können Beteiligungen im Wert von bis zu 360 Euro pro Jahr an Mitarbeiter übertragen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen“, erklärt Gernot Meyer, Finanzierungsexperte aus Penzberg in Bayern und Berater von Beumer & Lutum (siehe Beispielrechnung Seite 71). Das nützt nicht nur den Arbeitnehmern – auch der Arbeitgeber spart, und zwar seinen Anteil an den Sozialabgaben. Doch Vorsicht: Für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit müssen Beteiligungen zusätzlich zum bisherigen Lohn gezahlt werden, etwa in Form einer Prämie, sagt Meyer. Wenn lediglich ein Teil des Gehalts im Rahmen einer „Entgeltumwandlung“ in Form von Beteiligungen ausgezahlt wird, ist dies nur steuer- und nicht sozialabgabenfrei.

Voraussetzung für das Privileg sei zudem, dass sich alle Mitarbeiter beteiligen können, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr an Bord sind, sagt Gerd Hoor, Partner und Fachanwalt für Steuerrecht bei Osborne Clarke in Köln.

Das sollten Unternehmer nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn bei Betriebsprüfungen schauen Finanzbeamte genau hin – und fordern gnadenlos Nachzahlungen, wenn die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind. „Dann haftet der Arbeitgeber“, warnt Hoor. Er könne sich das Geld danach zwar theoretisch von seinen Angestellten zurückholen. „In der Praxis verzichten Unternehmen aber in der Regel darauf, um Ärger zu vermeiden.“ Zudem ist dies arbeitsrechtlich nur innerhalb von drei Monaten möglich. Diese Frist ist in aller Regel längst abgelaufen, wenn der Betriebsprüfer kommt.

Zweitens: Bonität ­verbessern

Mittelständler, die im steuerfreien Bereich bleiben, können mit dem Modell zwar keine Riesensummen erlösen. Das „große Geld“ komme durch Mitarbeiterbeteiligungen nicht herein, heißt es bei Beumer & Lutum. Aber Kleinvieh macht eben auch Mist. Und so kommen über die
Jahre oft ansehnliche Beträge zusammen. „Selbst in kleinen Unternehmen können Mitarbeiterbeteiligungen ein wichtiger Pfeiler der Finanzierungsstrategie sein“, sagt Unternehmensberater Meyer.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Wenn 20 Mitarbeiter Anteile im Wert von 360 Euro erhalten, sind das immerhin 7200 Euro – jedes Jahr. Außerdem, so Meyer, könnten Unternehmen die steuerfreie Prämie davon abhängig machen, dass Mitarbeiter aus eigener Tasche was dazutun. Dadurch sind jährlich nochmal ein paar Tausend Euro drin. Hinzu kommt: Meist werten die Banken das eingesammelte Geld als „wirtschaftliches Eigenkapital“, das die Bonität verbessert und somit Kredite – sollten sie nötig sein – verbilligt. Dafür ist es aber unerlässlich, dass Unternehmer juristisch sauber agieren.

Drittens: Eigen- oder Fremdkapital?

Kein Problem gibt es, wenn Unternehmen echte Beteiligungen ausgeben, also Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteile. In diesen Fällen haben Angestellte den stärksten Anreiz, unternehmerisch zu denken, weil ihre Rendite dann voll und ganz vom Erfolg der Firma abhängt. Allerdings gehen sie auch das höchste Risiko ein. Eine beliebte Alternative sind sogenannte Genussrechte, die seit dem Skandal um den Windpark-Betreiber Prokon in Verruf geraten, aber für Mitarbeiterbeteiligungen unverändert attraktiv sind. Auch bei Beumer & Lutum hat man sich deshalb für diese Variante entschieden. „Genussrechte sind eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital, die das Beste aus beiden Welten vereint“, erklärt Finanzierungsexperte Meyer. So gelten sie in der Regel als Eigenkapital und stärken somit die Bonität, wenn die Laufzeit mindestens fünf Jahre beträgt. Bei Beumer & Lutum sind es sieben Jahre.