"Ich stech dich ab" Morddrohung hat fristlose Kündigung zur Folge

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Auch wenn Sie einmal auf Ihren Vorgesetzten böse sein sollten – eine unüberlegte Morddrohung sollten Sie sich sparen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte aktuell eine Kündigung aufgrund der Drohung "Ich stech dich ab".

Bei Morddrohungen kennt die Justiz keinen Spaß: Die Schwere einer solchen Pflichtverletzung mache eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich. - © WoGi - Fotolia.com

Der Fall: Im Jahr 2012 gab es zwischen einem Sachbearbeiter im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. Die schaukelten sich so weit hoch, dass Land dem Arbeitnehmer fristlos kündigte. Der Grund: Der Sachbearbeiter habe seinen Vorgesetzten bedroht.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Der habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen.

Bedrohung macht Weiterbeschäftigung unzumutbar

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch seinen Mitarbeiter führe dazu, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Sachbearbeiters nicht weiter zumutbar sei. Auch dann, wenn die Drohung aufgrund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

In der Berufungsverhandlung folgte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist die Kündigung rechtswirksam.