Steuern + Recht

12.05.2009
BGH

Mehr Geld bei verzögerter Vergabe

Leistung, Preis und Termin sind die wichtigsten Punkte in der Ausschreibung eines öffentlichen Bauherrn. In Bedrängnis kommt daher der aussichtsreichste Bieter, wenn sich der Zuschlag unerwartet verzögert. Hier kann der spätere Auftraggeber mehr Geld verlangen, wenn ihm wegen der Terminverschiebung höhere Kosten entstehen, so der Bundesgerichtshof.

Aktuelles Urteil: Verzögerungen können für den Bieter bei öffentlichen Vergaben teuer werden.

Verzögerungen können auch durch Einwände eines unterlegenen Konkurrenten in einem „Nachprüfungsverfahren“ entstehen, das nach Paragrafen 102 ff, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen möglich ist. Hierauf kann der Auftraggeber reagieren, wenn ihm wegen dem Aufschub höhere Kosten enstehen, urteilte der BGH (VII ZR 11/08).

Auch ein letztlich erfolgloses Nachprüfungsverfahren nimmt bisweilen erhebliche Zeit in Anspruch. In dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Das kann dazu führen, dass die in der öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Bautermine nicht eingehalten werden können. Die Bieter werden dann zu einer Verlängerung der Bindefrist für ihr Angebot, dem die öffentliche Ausschreibung zugrunde liegt, aufgefordert. Haben die Bieter die Bindefrist verlängert, kann der Zuschlag auch zu einem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Bautermine nicht mehr eingehalten werden können, was häufig geschieht.

Entstehen durch die Bauzeitverschiebung Mehrkosten, etwa weil sich für den Auftragnehmer infolge der Bauzeitverschiebung die Einkaufspreise für das Material erhöht haben (hier: Stahl und Zement) „entsteht eine Vertragslücke, die ... so zu schließen ist, dass die Parteien sich über eine neue Bauzeit und über die Bezahlung eventueller Mehrkosten verständigen müssen“ so der BGH. Grundlage dafür ist Paragraf 2 Nr. 5 VOB/B. Werden sich Bauunternehmer und Auftraggeber nicht über die Höhe der Mehrkosten und damit der erhöhten Vergütung einig, muss das Gericht entscheiden. (hbk)

 
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