Steuern + Recht

26.01.2010

Kündigungsfristen neu berechnen

Entlässt ein Betrieb Mitarbeiter, die vor ihrem 25. Lebensjahr dort angefangen haben, muss die Kündigungsfrist neu berechnet werden. Bisher sieht Paragraf 622 BGB vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wegen der Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter als rechtswidrig verurteilt (Rs. C-555/07). Auch solange das Gesetz nicht entsprechend geändert ist, zählt nun für alle Mitarbeiter die Betriebszugehörigkeit vom ersten Tag an.

Geklagt hatte eine 28-jährige Mitarbeiterin, die ihrer Firma zehn Jahre lang angehörte. Wegen der jetzigen Klausel wurden ihr aber nur drei Jahre mit einem Monat Kündigungsfrist angerechnet.

Nach dem EuGH-Urteil standen ihr jedoch vier Monate Kündigungsfrist zu. Ihre Kündigung war unwirksam und musste erneut ausgesprochen werden.

Tipp: Betriebe sollten dies beachten, damit sie nicht vor dem Arbeitsgericht scheitern und hohe Lohnnachzahlungen leisten müssen. Die Fristen betragen bei einer Betriebszugehörigkeit ab

  • 2 Jahre: 1 Monat

  • 5 Jahre: 2 Monate

  • 8 Jahre: 3 Monate

  • 10 Jahre: 4 Monate

  • 12 Jahre: 5 Monate

  • 15 Jahre: 6 Monate

  • 20 Jahre: 7 Monate

zum Ende eines Monats.

Betriebe bis 20 Mitarbeiter dürfen grundsätzlich kürzere Fristen vereinbaren. Mitarbeiter können mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen.

Im Arbeitsvertrag dürfen jedoch Arbeitgeber und –nehmer festlegen, dass sich beide an die längere Kündigungsfrist zu halten haben.

Mehr Informationen zum Thema Kündigung auf handwerk-magazin.de:

Mustervorlage Ordentliche Kündigung zum Download

hbk

 
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