18.03.2010

Kündigungsfrist: Ausbildung mitrechnen

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-555/07) müssen Betriebe bei den Kündigungsfristen neu rechnen. Je länger ein Mitarbeiter dem Betrieb angehört, desto länger ist die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss. Wer auf der rechtlich sicheren Seite sein will, rechnet hierbei auch die unmittelbar im selben Betrieb vorangegangene Ausbildungszeit eines Mitarbeiters mit.

In der Praxis wird die Ausbildungszeit oft nicht miteinbezogen, weil der Lehrling noch kein Mitarbeiter ist. Ein Standardkommentar zum BGB empfiehlt dies jedoch.

Beispiel: Der Auszubildende beginnt seine Lehre mit 16, wird anschließend übernommen und mit 26 gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

Daran hat sich auch ein Kleinbetrieb bis 20 Mitarbeiter zu halten. Wenn er es im Arbeitsvertrag vereinbart hat, darf er lediglich von der vierwöchigen Grundkündigungsfrist abweichen, die in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung gilt.

hbk

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