Kfz-Steuer: Pickup darf nicht als Lkw eingestuft werden

Handwerksunternehmer, die einen Pickup besitzen, dürfen diesen nicht generell als Lkw anmelden und somit günstiger versteuern. Dieses Urteil hat das Finanzgericht Münster gefällt. Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die ihren Pickup bei der Zulassungsstelle als Lkw angemeldet hatte. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung auf wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung als Lkw hin.

Nutzfahrzeug
Der Bundesfinanzhof nennt Kriterien für eine günstigere Besteuerung in der Lkw-Fahrzeugklasse. - © karl51/Fotolia.com

Handwerksunternehmer können ihr Pickup-Fahrzeug nicht generell als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden und somit beim Finanzamt die günstigere Besteuerung als bei einem Pkw geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster entscheiden. Trotz eines Sattelzapfens, an dem man einen Sattelzuganhänger aufnehmen kann, darf der Besitzer sein Fahrzeug nicht zwangsläufig als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden.

In dem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde, klagte eine Fahrzeugführerin, die ihr Auto, ein Dodge RAM 2500, als Lkw anmeldete und auch dementsprechend versteuern wollte (Az. 13 K 1889/12 Kfz).

Das Finanzamt sah den Wagen jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer (Hubraumbesteuerung) entsprechend höher fest. Daraufhin reichte die Frau Klage ein, die das Finanzgericht abwies. Die Richter machten die Klägerin auf einige wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung ihres Fahrzeuges aufmerksam, die sie als nicht erfüllt ansahen.

Ladefläche und zulässige Zuladung als Kriterium

Das Gericht erklärte, dass „für die Kraftfahrzeugsteuer die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich ist“. Ob ein Pkw die Zulassungskriterien für einen Lkw besitzt, hängt davon ab, wie groß die Ladefläche und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung des Fahrzeuges sind. Diese beiden Merkmale geben Auskunft darüber, ob das Fahrzeug eher für die Lasten- oder Personenbeförderung geeignet ist.

Der Bundesfinanzhof (Bfh) gehe typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend Lasten, sondern Personen von A nach B bringen. Die Ladefläche oder der Laderaum darf dabei aber nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmachen. Ist die Nutzfläche größer, kann der Handwerksunternehmer sein Fahrzeug in der steuerlich günstigeren Lkw-Klasse zulassen und versteuern.

Im Streitfall vor dem FG Münster stellte ein Gutachter fest, dass die Bodenfläche der Fahrgastkabine im Dodge RAM 2500 mit 3,39 Quadratmetern größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges ist. Auch die festgestellte Höchstgeschwindigkeit des Autos „spricht eher für einen Pkw“, so das Gericht weiter.

Bei dem betreffenden Fahrzeug handele es sich somit „kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw“, wie die Richter abschließend in ihrem Urteil begründeten.