Privatvorsorge

30.11.2009

Kfz-Policen: Sonderkündigungsrecht nach 30.11.

Der 30. November gilt als Stichtag für die Kfz-Versicherung. In besonderen Fällen gibt es aber ein Sonderkündigungsrecht.

Bild: Digitalstock
In bestimmten Fällen dürfen Kunden auch nach dem 30.11. ihre Kfz-Police wechseln.

Eine außerordentliche Kündigung ist bei einer Erhöhung der Versicherungsprämie, einem Fahrzeugwechsel und nach einem Schadenfall möglich, erklärt das Vergleichsportal Check24.

„Ein Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich dann, wenn die Beiträge steigen“, erklärt Henrich Blase von Check 24. „Das kann zum Beispiel durch eine Umstufung des Fahrzeugs in eine andere Regionaloder
Typklasse oder durch Änderungen in den Vertragsbedingungen passieren“, so Blase weiter.

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wird es im kommenden Jahr für 27,2 Prozent aller Autofahrer Änderungen bei der Typklasse und für 33 Prozent bei der Regionalklasse geben. Versicherungsnehmer, die davon betroffen sind, haben nach Kenntnisnahme der Information über die Prämienerhöhung einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln.

Wichtig: Die schriftliche Kündigung muss sich klar auf die Beitragserhöhung beziehen, sonst kann der Versicherer eine Kündigung, die nach dem 30.11. eingeht, ablehnen.

Auch für Versicherungsnehmer, die sich ein neues Fahrzeug gekauft haben, ist der 30. November als Wechselstichtag irrelevant. Sie sind nicht an ihre alte Versicherung gebunden und können sich eine günstige Assekuranz für ihren Wagen auswählen. Im Schadenfall haben sowohl Versicherer also auch Versicherungsnehmer das Recht, eine Police innerhalb von einem Monat nach dem Schadenfall zu kündigen. (coh)

 
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