Steuervorauszahlung Keiner weiß etwas genaues

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt zu überweisen. Was passiert, wenn dieser Termin im Januar auf einen Samstag fällt, musste das Finanzgericht Thüringen (3 K 791/15) entscheiden. Jetzt beschäftigt sich sogar noch der BFH damit.

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Ein Selbstständiger mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat seine Umsatzsteuer am 8. Januar 2015 für den Vormonat Dezember überwiesen. Er machte diese dann steuerlich für das Jahr 2014 geltend, auf das sie sich bezog.

Hintergrund: Die so genannte zehn-Tage-Regel besagt, dass Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahresanfang jeweils dem Vorjahr zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie innerhalb dieser Frist auch fällig sind – und genau um diesen Passus ging es in dem Verfahren.

Samstag zählt nicht

Der 10. Januar 2015 war nämlich ein Samstag. Für das Finanzamt wurde die Zahlung damit erst Montag, den 12. Januar 2015 fällig. Also wäre die Zahlung dem neuen Jahr zuzurechnen gewesen.

Die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen das anders. Wenn der Termin ein Samstag sei, könne dies nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Sie bestätigten damit die Einschätzung des Selbstständigen. Die Frage ist damit aber noch nicht endgültig geklärt. Der Bundesfinanzhof (X B 90/16) hat jetzt zu entscheiden.

Fazit: Betroffene sollten deshalb im Zweifel Einspruch beim Finanzamt einlegen.