Saison-Kurzarbeitergeld Keine Anzeigepflicht mehr seit 1. Dezember

Können die Mitarbeiter von Bau-, Dachdecker- oder Gerüstbaubetrieben im Winter aufgrund der schlechten Witterung nicht arbeiten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Betroffenen ein Saison-Kurzarbeitergeld. Die für Arbeitgeber oft lästige Meldepflicht ist nun für alle Ausfallgründe ersatzlos gestrichen.

Zwangspause auf der Baustelle: Weil bei Schnee und Eis kein Arbeiten möglich ist, erhalten die Mitarbeiter oft Saison-Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur. - © Fotolia - Herbie

Bisher hing es vom Grund des Arbeitsausfalls ab, ob der Arbeitgeber die Arbeitsagentur informieren musste oder nicht. Während bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeigepflicht bestand, mussten die Betriebe witterungsbedingte Ausfälle nicht bei der Arbeitsagentur melden. Mit dieser Zweiteilung ist jetzt Schluß. Die Meldepflicht ist mit dem Inkraftreten des „Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung“ komplett abgeschafft.

Endlich weniger Bürokratie für die Betriebe

„Damit senkt man den bürokratischen Aufwand und entlastet Unternehmen und Arbeitsagenturen“, erklärt Raimund Becker, Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Damit die Mitarbeiter das Saison-Kurzarbeitergeld erhalten, muss der Arbeitgeber künftig lediglich melden, welcher Mitarbeiter wie lange gearbeitet hat. Weiterhin muss der Betrieb dokumentieren, aus welchen Gründen nicht gearbeitet werden konnte.