Mitarbeiter

19.02.2008
Arbeitszeugnis

Keine Abweichung Zwischenzeugnis

Arbeitgeber sind bei der Ausarbeitung des Endzeugnisses an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.

Endzeugnis: Arbeitgeber inhaltlich an Zwischenzeugnis gebunden. Foto: ddp

Hat der Arbeitgeber vor dem Endzeugnis bereits ein Zwischenzeugnis ausgestellt, ist er regelmäßig an dessen Inhalt gebunden. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Erwerber verlangt.


Der neue Arbeitgeber darf nach Ansicht der Richter nur dann Inhaltliches ändern, wenn ihm Umstände bekannt werden, die dies auch rechtfertigen. Diese Umstände können eine veränderte Leistung oder ein anderes Verhalten des Arbeitnehmers sein.

 
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