13.09.2011 | BdV/aru

Kapitalversicherungen für Kinder: Wie man rauskommt

Weil Eltern die Zukunft ihrer Kinder am Herzen liegt, haben Versicherungsvermittler ein leichtes Spiel mit Kapitalversicherungen für die Kleinen. Neben dem Vermögensaufbau ist häufig auch eine Summe für den Todesfall des Kindes abgesichert.

Bild: BdV
Mit Kapitalversicherungen für Kinder schlafen Eltern nur scheinbar besser.

Der Bund der Versicherten (BdV) rät bei Kapitalversicherungen für Kinder jedoch zur Vorsicht: „Eltern sollten keinesfalls auf die einfallsreichen niedlichen Namen der Policen vertrauen, sondern die Konditionen genau prüfen“, sagt Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des BdV. „Solche Policen gehen am Bedarf der Kinder meist völlig vorbei.“

Magere Rendite

Gutgläubige Eltern wollen mit Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungen den Grundstein für ein späteres Vermögen ihrer Sprösslinge legen. Doch mehr als die Hälfte dieser langfristigen Verträge wird nicht bis zum Ende durchgehalten. „Eine Kündigung ist immer mit finanziellen Verlusten verbunden. Oft gibt es weniger zurück, als eingezahlt wurde“, so Rudnik. Selbst wenn der Vertrag bis zum Ablauf durchgehalten wird, wartet lediglich eine magere Rendite. Denn nur ein Teil der Prämie wird tatsächlich gespart. Ein Großteil geht für Kosten und Versicherungsschutz drauf.

Zwei Chancen zum Ausstieg

Wer schon eine Kapitalversicherung für sein Kind abgeschlossen hat, kann innerhalb von 30 Tagen widerrufen und so aus dem Vertrag aussteigen. Ist die Frist abgelaufen, gibt es noch eine Chance, die Beiträge samt Zinsen zurückzuholen. Voraussetzungen: Das Kind war bei Abschluss jünger als sieben Jahre, wird als „versicherte Person“ bezeichnet und die Todesfallsumme liegt höher als 8.000 Euro. Denn schließt jemand eine Versicherung auf das Leben eines anderen ab und übersteigt die Todesfallleistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten von derzeit 8.000 Euro, muss der Versicherte dem Vertrag zustimmen. Versichern Eltern ihre Sprösslinge mit höheren Summen, ist sogar eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Thorsten Rudnik: „Versicherer holen nur äußerst selten diese Einwilligung ein. Deshalb ist der Vertrag schwebend unwirksam und die Eltern können alle eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zurückfordern.“

 

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