Juwelier muss Kundenschmuck nicht versichern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Juwelier Kundenschmuck nicht gegen Diebstahl oder Raub versichern muss. Ob er Aufklärung über die Versicherungslücke schuldet, hängt von den Umständen ab.

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In dem Fall hatte ein Kunde einem Juwelier Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch.

Branchenüblichkeit entscheidet

Der Bundesgerichtshof befand, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet sei, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern (Az.: VII ZR 107/15). Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier laut Richterspruch allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren muss das zuständige Landgericht noch Beweis erheben.