Reisekosten Jetzt höhere Pauschalen ansetzen

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Das Bundesfinanzministerium hat zu unterschiedlichen Terminen einige Pauschalen leicht angehoben. Womit Unternehmer jetzt rechnen können.

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Neu seit 1. Januar 2017:

Freie Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten kommt bei den Mitarbeitern gut an. Die Leistung ist nach den so genannten monatlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern. Es fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Das Finanzamt veröffentlicht dazu jährlich die neuen amtlichen Sachbezugswerte.

Der Gesetzgeber orientiert sich dabei am Verbraucherpreisindex. Da dieser im Vergleichszeitraum um 1,9 Prozent gestiegen ist, wurden die entsprechenden Sachbezugswerte für Verpflegung jetzt erhöht. Seit Jahresanfang gilt ein Monatswert von 241 Euro. Für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten sind für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro anzusetzen.

Die Datev weist extra darauf hin: Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, falls der Mitarbeiter Verpflegungspauschalen als Werbungspauschalen geltend machen könnte. Das ist bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden der Fall oder bei mehreren Tagen. Im Gegenzug wird die steuerfreie Verpflegungspauschale für vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellte Mahlzeiten gekürzt.

Die Sachbezugswert greifen beispielsweise auch, wenn Mitarbeiter in einer betriebseigenen Küche oder Kantine kostenlos oder verbilligt essen können. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit aber nicht, wenn der Mitarbeiter einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes bezahlt – so die Datev.

Neu seit 1. Februar 2017:

Wer beruflich bedingt umzieht, profitiert von einer höheren Pauschale, die er steuerlich geltend machen kann. Seit 1. Februar dieses Jahres beträgt diese für Ledige 764 Euro und für Verheiratete 1.528 Euro. Zuvor waren nur 746 Euro und 1.493 Euro abzugsfähig. Alternativ können die Ausgaben einzeln nachgewiesen werden.

Neu ab 1. März 2017:

Je nach Bundesland fällt den Kindern der Umzug schwer. Nachhilfe ist ebenfalls steuerlich akzeptiert – bisher bis zum Höchstbetrag von 1.882 Euro. Ab März 2017 dann maximal 1.926 Euro im Jahr. Auch darauf weist die Datev hin.