Investitions-Abzugsbetrag: Drehtüreffekt nutzen

Mittels des Investitionsabzugsbetrags (IAB) können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition bereits in den Jahren vor der eigentlichen Investition steuermindernd angesetzt werden. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung aktuell eine interessante Vorgehensweise bestätigt.

Steuern sparen
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Grundvoraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass die geplante Anschaffung ihrem Wesen nach beschrieben wird. So ist es vollkommen problemlos, wenn ein Handwerksbetrieb einen Kleintransporter der Marke A anzuschaffen plant und tatsächlich einen Kleintransporter der Marke B kauft. Das Wesen des Wirtschaftsgutes wurde richtig beschrieben, daher wird es keine Probleme mit dem IAB geben.

Wesensgleichheit des Wirtschaftsguts

Problembehaftet ist es aber, wenn der IAB für einen Bagger gebildet wird und tatsächlich ein Kipplaster angeschafft wird. In diesem Fall muss der IAB rückgängig gemacht werden und die entsprechende Gewinnerhöhung ist zu versteuern.

Nachträgliche Bildung IAB

Hier kommt nun das Finanzgericht Sachsen mit seinem Urteil vom 15.07.2014 (Az: 6 K 824/14) ins Spiel. Danach gilt: Zur Kompensation einer gewinnerhöhenden Rückgängigmachung eines IAB darf auch noch nachträglich ein IAB für ein anderes, tatsächlich angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden kann.

Wer daher einen IAB für einen Bagger bildet und tatsächlich einen Kipplaster anschafft, muss nach wie vor den IAB für den Bagger gewinnerhöhend auflösen. Parallel dazu kann er aber für den tatsächlich schon angeschafften Kipplaster einen neuen IAB bilden, um die Gewinnerhöhung zu kompensieren.