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Der Investitionsabzugsbetrag ist eine feine Sache mit erheblichen Potenzial Steuern zu sparen. Ein aktuelles Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums nimmt Stellung zu den brisantesten Zweifelsfragen.
Das Schreiben kann beim BMF im Internet in den Rubriken „Aktuelles“ und „BMF-Schreiben“ gelesen oder heruntergeladen werden (auf der Seite herunterscrollen, bei BMF-Schreiben Suchbegriff "Investitionsabzugsbetrag" eingeben).. Vom Investitionsabzugsbetrag, bei dem bereits für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten vom Gewinn abgezogen werden dürfen, profitiert,
* wer als Einnahmen-Überschussrechner im laufenden Jahr nicht mehr als 200000 Euro Gewinn erzielt hat.
* wer als bilanzierender Unternehmer den Wert des Betriebsvermögens 335000 Euro nicht überschreitet.
hm-Tipp: Um unter diese Höchstgrenzen zu rutschen und zu profitieren, müssen bilanzierende Unternehmer die Gewerbesteuerzahlungen unbedingt innerhalb der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abziehen. Da sich die Gewerbesteuer jedoch seit 2008 nicht mehr auf den Gewinn auswirken darf, ist sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder abzuziehen.
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