Insolvenzrechtsreform Kein Risiko mehr bei Ratenzahlungen

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Insolvenzrecht

Klarer Erfolg für die Kreishandwerkerschaft Erzgebirge: Dank der vor zwei Jahren eingereichte Petition zur Änderung des Insolvenzrechts hat der Bundestag jetzt die umstrittene Vorsatzanfechtung deutlich beschränkt. Das schützt Unternehmer vor überraschenden Rückzahlungen, sollte einer ihrer Kunden Insolvenz anmelden müssen.

Neuerungen im Insolvenzrecht hat der Bundestag beschlossen. Das Gesetz soll Gläubiger sowie Arbeitnehmer besser vor finanziellen Risiken im Fall einer Anfechtung schützen. Das Gesetz hält u.a. fest, dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen zunächst davon ausgegangen wird, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. - © pixeltrap - Fotolia.com

Einem guten Geschäftspartner mit finanziellen Engpässen ausnahmsweise einmal eine Ratenzahlung oder Stundung zu gewähren, hat im B2B-Bereich lange Tradition. Schließlich kann es immer einmal vorkommen, dass die Liquidität knapp wird – und da hilft man sich in einer guten Geschäftsbeziehung eben untereinander.

Die im Geschäftsleben gängige Praxis wurde vom Bundesgerichtshof und den Instanzgerichten in den letzten Jahren jedoch sehr einseitig ausgelegt, musste der klamme Geschäftspartner dann doch Insolvenz anmelden. In vielen Fällen galt bereits das Vorliegen einer Ratenzahlung als Indiz für eine Insolvenzanfechtung. Ob der Auftraggeber von den Zahlungsschwierigkeiten wusste oder nicht, war unerheblich.

Der Zeitraum für die Vorsatzanfechtung von Insolvenzen wurde daher von 10 auf nur noch 4 Jahre ab Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkürzt.

Gezahlt ist gezahlt – das gilt künftig auch bei Insolvenz

Bis zu zehn Jahre konnte der Insolvenzverwalter sich bisher die Ratenzahlungen oder Stundungen wieder von dem leistenden Unternehmen zurückholen. Das soll es jetzt nicht mehr geben, wie Holger Schwannecke, Generalsekretär beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin, bestätigt: „Künftig können Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne Weiteres bis zu zehn Jahre allein deshalb angefochten werden, weil Geschäftspartnern bei Liquiditätsengpässen Ratenzahlungen gewährt wurden. Dies ist für solche Handwerksbranchen essentiell, die saisonalen Schwankungen unterliegen und die flexibel und rechtssicher auf solche Situationen reagieren können müssen.“