Hitze am Arbeitsplatz Sommerhitze: Welche Regeln gelten eigentlich im Büro?

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Erst meckert man, dass es keinen richtigen Sommer gibt – kommt er dann mit aller Macht, stöhnen wir über die Hitze und wünschen uns Abkühlung. Schüler kommen freudestrahlend nach Hause. Hitzefrei! Aber gibt es hitzefrei auch im Büro?

Sommer, Urlaub
Auch bei hohen Temperaturen sollte in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ bestehen. - © bmf-foto.de - Fotolia.com

Schnell kommt bei hohen Temperaturen die Frage auf, ab welchen Temperaturen man eigentlich die Arbeit niederlegen und nach Hause gehen darf.

In Bezug auf die zulässigen Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es durchaus Regelungen: Durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 – Raumtemperatur ist festgelegt, welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer grundsätzlich geeignet und welche Temperaturen noch zumutbar sind. Darauf weist der Berufsverband Die Führungskräfte (DFK ) hin.

Wo liegt die höchstzulässige Raumtemperatur?

Gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.5 muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ bestehen. Als Höchst-Raumtemperatur empfiehlt die Arbeitsstellenregel bis +26 Grad Celsius. Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch im Ausnahmefall auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein. Dann sind aber weitere Randbedingungen zu beachten und Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber einzuführen. Differenziert wird zwischen einer Raumtemperatur von bis +26 Grad Celsius, bis +30 Grad Celsius, bis +35 Grad Celsius und darüber.

Welche Schutzmaßnahmen sollte der Arbeitgeber einführen?

Die Empfehlungen bei einer Raumtemperatur von +30 Grad lesen sich eher profan: Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerung der Kleiderordnung sowie Bereitstellung geeigneter Getränke wie etwa Trinkwasser. Bei über 35 Grad werden die empfohlenen Gegenmaßnahmen dann skurril: Die Verordnung schlägt Luftduschen oder Wasserschleier vor. Geräte, die nur die wenigsten kennen, und die auch kaum von Arbeitgebern für diese Fälle vorgehalten werden. Auch Hitzeschutzkleidung wird genannt. Andernfalls sei ein Raum, der eine Raumtemperatur von mehr als 35 Grad hat, „nicht als Arbeitsraum geeignet“ .

Bei dermaßen hohen Raumtemperaturen ist der Arbeitgeber sicherlich gut beraten, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sinnvoll dürfte es dabei auch sein, die Gleitzeitregelungen zu ändern, damit die Möglichkeit besteht, in den kühleren Morgen- bzw. Abendstunden zu arbeiten. Zudem bietet sich erfahrungsgemäß der Abbau von Überstunden an.

Kleiderordnung auch während einer Hitzewelle

Lockerung der Kleiderordnung? Bei diesen Temperaturen hat man das Bedürfnis Hemd und Krawatte gegen ein luftiges T-Shirt und die Arbeitsschuhe gegen Flip-Flops auszutauschen. Aber je nach Beruf gibt es auch verschiedene Uniformen, so dass sich die luftige Kleidung in diesem Fall nicht wirklich umsetzen lässt. Was darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. Experten von ARAG versuchen es trotzdem.

Zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen.

Kleiderordnung im Sommer bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften

Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen.

Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Darf der Chef über die Kleidung entscheiden?

Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts , als es in einem Fall um eine Betriebsvereinbarung für die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden", heißt es im Urteil (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).

Dürfen Mitarbeiter einfach nach Hause gehen?

Aber: „Von der eigenmächtigen Niederlegung der Arbeit – egal bei welcher Temperatur – kann man als Arbeitsrechtler nur warnen“, so Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Heike Kroll. Denn einen direkten Anspruch auf „hitzefrei“ kennt die Verordnung nicht.

Ein absoluter Ausnahmefall könnte nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor den Temperaturen unternimmt und die Weiterarbeit unter diesen Umständen für die Arbeitnehmer ein konkretes Gesundheitsrisiko darstellt. In diesem Zusammenhang sollte man jedoch die Beweislage im Auge behalten: Der Arbeitnehmer müsste im Zweifel die Gesundheitsgefährdung durch die zu hohe Raumtemperatur beweisen.

Grundsätzlich gilt: Wem zu heiß wird, darf weder eigenmächtig nach Hause gehen noch ohne Absprache eigene technische Vorkehrungen treffen . Betroffene Mitarbeiter sollten das Gespräch mit dem Chef suchen. „Dieser ist dann verpflichtet, die Vorgaben zur Raumtemperatur umzusetzen“, so die DFK-Juristin Kroll. Wie er das macht, liegt in seinem Ermessen. Er muss jedoch so schnell wie möglich reagieren. Tut er das nicht, darf der Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause gehen.