15.11.2011 | Deutsche Anwaltshotline

Hausbesitzer muss Öfen der Mieter nicht vorsorglich kontrollieren

Schornsteinfeger gelten gemeinhin als Glücksbringer. Wenn sich nach dem obligatorischen Kehren von Kamin und Esse jedoch eine dicke Rußschicht über Möbel und Teppiche in den Wohnungen des Hauses legt, haben die Bewohner offenbar Pech gehabt.

Absetzbar: die jährliche Kontrolle und Reinigung durch den Kaminkehrer.

Denn kein Vermieter muss in diesem Fall für den Schaden durch den von ihm bestellten Schornsteinfeger aufkommen. Und auch nicht der Profi von der schwarzen Zunft selbst. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. VIII ZR 310/10). In dem Fall wollten die Betroffenen ihren Vermieter verklagt wissen. Schließlich habe der Kaminkehrer das Unheil in ihren Wohnungen als dessen Erfüllungsgehilfe angerichtet. Der Hausbesitzer hätte auch vorsorglich die Wandanschlüsse der Öfen zuvor kontrollieren lassen müssen, deren Lockerung eine Woche nach dem missratenen Kehrvorgang als eigentliche Ursache des Malheurs fachmännisch festgestellt wurde.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Kein Hausbesitzer sei verpflichtet, ohne besonderen Anlass die ordnungsgemäß installierten Öfen in den Wohnungen seiner Mieter von sich aus regelmäßig auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse zu kontrollieren. "Ähnlich wie bei der Elektroinstallation in den Wohnungen reicht es aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer.

Und was die mögliche Schuld des Schornsteinfegers selbst angeht, der nach Aussage der Kläger angeblich "recht kräftig" gekehrt haben soll, können Deutschlands oberste Bundesrichter in dieser vagen Behauptung auch keinen Sorgfaltsverstoß durch den ausgewiesenen Fachmann erkennen. Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich Späne.

 
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