Handwerks-GmbH: Abzugsverbot von Werbekosten gelockert

Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen der Abgeltungssteuer. Daraus resultiert auch das Werbungskostenabzugsverbot. Sofern daher die GmbH Beteiligung fremdfinanziert ist, können die dafür zu zahlenden Schuldzinsen nicht steuermindernd von den Gewinnausschüttungen abgezogen werden.

Das Abzugsverbot von Werbekosten bei der Handwerks-GmbH wurde gelockert. - © © textune - Fotolia.com

Dies ist der Grundsatz, von dem jedoch eine Ausnahme möglich ist: Um dennoch in den Genuss des Werbungskostenabzugs zu gelangen, muss der Gesellschafter einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer stellen. Dieser Antrag ist möglich, wenn man entweder zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder aber mit einem Prozent beteiligt ist und zusätzlich auch noch beruflich für die Gesellschaft tätig wird.

Bedeutung der beruflichen Tätigkeit

Was jedoch konkret zu diesen beruflichen Tätigkeiten gehört, ist nicht klar. Geht es nach den Wünschen der Finanzverwaltung, soll zum Beispiel eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichend sein.

Dies sah der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 25.08.2015 (Az.: VIII R 3/14) jedoch anders: Danach kann der Antrag zur tariflichen Einkommensteuer und der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs auch dann möglich sein, wenn der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss ausüben kann.

In der Praxis kann daher jeder, der mindestens mit einem Prozent an der Handwerker-GmbH beteiligt und wie auch immer für diese beruflich tätig ist, einen entsprechenden Antrag stellen.