Grunderwerbsteuer: Bei Umwandlung verfassungswidrig

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Grunderwerbsteuer

Ob Fusionen, Wechsel der Rechtsform oder Anteilsübertragung – wenn hierbei Immobilien übertragen werden, verlangt das Finanzamt 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer. Doch während der Fiskus bei Erbschaften und Schenkungen den Wert der Immobilien nach einem günstigeren Verfahren festsetzt, orientiert sich die Grunderwerbsteuer immer noch an den alten, höheren Ansätzen. Das ist verfassungswidrig urteilte der Bundesfinanzhof.

Betroffene Betriebe sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.

Geklagt hatte eine US-Firma, die alle Anteile einer deutschen GmbH inklusive größerem Immobilienbestand übernommen hatte. Rund 250.000 Euro Grunderwerbsteuer sollte das Unternehmen abführen.

Doch das Argument der ungleichen Werte bei der Erbschaft- und bei der Gundewerbsteuer überzeugte die BFH-Richter (Az. II R 23/10). Sie schickten den Fall zum Bundesverfassungsgericht.

Die Vorlage in Karlsruhe betrifft nicht die gängigen Immobilienkäufe, bei denen der Kaufpreis Grundlage für die Grunderwerbsteuer ist.

TIPP: Wer von einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren will, sollte nach einer Umwandlung seinen Grunderwerbsteuerbescheid offen halten.