01.12.2011 | dapd/aru

Gründungszuschuss kann rückwirkend aufgehoben werden

Die Arbeitsagentur kann einen bereits bewilligten Existenzgründungszuschuss wieder aufheben, falls die Gründung bereits zu Beginn scheitert. Hänge die Aufnahme der Selbstständigkeit entscheidend von einer Bankfinanzierung ab, die letztlich nicht zustande komme, sei nicht von der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, befand das Sozialgericht Stuttgart.

Bild: Agentur für Arbeit
Die Arbeitsagentur darf in bestimmten Fällen den bewilligten Gründungszuschuss rückwirkend aufheben.

Damit bestehe kein Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss, so das Sozialgericht Stuttgart. In dem Fall hatte die beklagte Arbeitsagentur einen bewilligten Gründungszuschuss rückwirkend aufgehoben, da der Kläger keine Bank fand, die seine Gründung finanzieren wollte. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass ihm der Zuschuss zustehe. Er habe bereits damit begonnen, sein Gründungsvorhaben umzusetzen.

Finanzierung muss sich "ernsthaft abzeichnen"

Dem Gericht reichte das aber nicht aus. Wenn die Kreditzusage einer Bank die Voraussetzung einer Gründung sei, könne auch erst dann vom Beginn der selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden, wenn die Finanzierung tatsächlich erfolgt sei oder sich zumindest "ernsthaft abgezeichnet" habe.

 

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