Gestohlenes Baumaterial: Baufirma haftet dafür

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Auf Deutschlands Baustellen liegt viel Baumaterial herum – ein gefundenes Fressen für Langfinger. Das Oberlandesgericht Saarbrücken erklärt, wer für einen Diebstahl gerade zu stehen hat.

ZDB
Baumaterialien sollten immer gut bewacht werden, sonst haftet der Bauunternehmer. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Das Ergebnis: Bis zur Gesamtabnahme eines Bauwerks haftet der Bauunternehmer für den Diebstahl von Baumaterialien auf der Baustelle (Az.: Az. 1 U 49/14).

Der Fall

Der Fall betraf ein Bauunternehmen, das den Auftrag erhalten hatte, ein Haus inklusive Innenausbau zu errichten. Noch vor der endgültigen Bauabnahme brach jemand in den Neubau ein und stahl eine größere Menge Baumaterial in Form von Sanitär- und Heizungsgegenständen. Der Bauherr bestellte das Material nach und bezahlte es. Als das Bauunternehmen die Rechnung stellte, rechnete er den Preis des nachgekauften Baumaterials in Höhe von rund 18 000 Euro dagegen auf.

Das Urteil

Zu Recht, meinten die Saarbrücker Richter. Die Lieferung des Baumaterials sei Sache des Bauunternehmens gewesen. Der Bauunternehmer könne selbst darüber entscheiden, welches Material er auf der Baustelle lagere und ob diese sicher genug sei. Im Rahmen des mit dem Bauherrn abgeschlossenen Werkvertrags habe der Bauunternehmer auch die Aufgabe, das benötigte Baumaterial zu beschaffen. Deshalb könne er sich auch nicht damit herausreden, der Bauherr habe den Kaufvertrag mit der Drittfirma abgeschlossen. Vielmehr sei es so, dass der Bauherr mit dem Kauf der Baumaterialien ein fremdes Geschäft getätigt habe, das der Baufirma zugutekam.

Rechtstipp

Das jeweilige Bauunternehmen haftet für Diebstahl selbst dann, wenn nur der Bauherr einen Schlüssel zum Rohbau hat. Bauunternehmer sollten aufgrund der Entscheidung nur Baumaterialien auf den Baustellen lagern, die sie aktuell benötigen.