Gesellschafterstreit: Wie Steuernachzahlungen aufzuteilen sind

Ergibt eine Betriebsprüfung in einer Firma eine Steuernachzahlung, stellt sich immer die Frage, wie die Mehrsteuern unter den Gesellschaftern aufzuteilen sind. Das Finanzgericht Münster hält im Fall einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für ausschlaggebend.

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Nach dem Urteil (Az.:  8 K 1961/14) gilt das selbst dann, wenn der von den Betriebsprüfern ermittelte Mehrgewinn auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben. Der spätere Kläger betrieb mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 Prozent beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die allein ihm zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 Prozent beim Kläger. Dieser kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Gesellschafter muss Kompagnon verklagen

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei der für die GbR vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Abweichungen davon seien nur zulässig, wenn nicht nur der Mehrgewinn lediglich einem anderen Gesellschafter zu Gute kommt, sondern wenn zudem keine Möglichkeit mehr besteht, den daraus folgenden Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Gesellschafter durchzusetzen. Im Streitfall hatte der Kläger den wegen des Mehrgewinns entsprechend erhöhten Auseinandersetzungsanspruch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Damit stand noch nicht fest, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten würde.

Mit dem Thema wird sich auch noch der Bundesfinanzhof beschäftigen. Denn gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden. Das dortige Aktenzeichen lautet III R 17/15.