Richtig abesetzen: Geschenke für Kunden und Geschäftspartner

Beschenkt ein selbständiger Handwerker Geschäftspartner und Kunden, lädt diese auf eine Reise oder zu einer Sportveranstaltung ein, kann er nach § 37b Einkommensteuergesetz eine Pauschalsteuer von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und ärgern den Fiskus. - © Timmary/Fotolia

Damit „kauft“ er den Beschenkten vom Finanzamt frei. Denn eigentlich müsste der Beschenkte die Sachzuwendung als Einnahme versteuern. Die Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz ist eine Art Lohnsteuer. Deshalb ist diese Pauschalsteuer stets Zankapfel zwischen Handwerkern und Lohnsteuerprüfern.

Tipp: Hier gilt folgende Faustformel: Ist die Sachzuwendung als Betriebsausgabe abziehbar, gilt das auch für die Pauschalsteuer. Ist die Geschenkaufwendung nicht als Betriebsausgabe abziehbar, darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn nicht mindern.