Gericht: Unfreundlichkeit verliert

Arbeitnehmer, die rumnörgeln und sich gegenüber Kunden unfreundlich zeigen, leben gefährlich. Der Grund: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ordnet derlei Verhalten als arbeitsvertragswidrig ein, weshalb der Arbeitgeber muffelige Mitarbeiter abmahnen darf.

© Archiv

Der Fall

Dagegen hatte sich ein als Ausbildungsleiter beschäftigter Angestellter gerichtlich zur Wehr gesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der klagende Mitarbeiter hielt den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre. Deshalb sei diese aus der Personalakte zu entfernen.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab (Az.: 2 Sa 17/14). Arbeitnehmer können nach dem Richterspruch die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.

Konsequenz der Entscheidung

Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere war die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stellt auch keine Nichtigkeit dar. „Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt“, betonte das Gericht.

Rechtstipp

Arbeitgeber sollten sich für die korrekte Ausformulierung der Abmahnung ausreichend Zeit nehmen. Insbesondere muss darin ausreichend zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sich noch einmal wegen desselben Verhaltens vertragswidrig verhält. Fehlt diese Androhung, kann das dem Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzverfahren vorgehalten werden. Denn jeder Kündigung muss grundsätzlich eine gültige Abmahnung vorausgehen, weil der Rauswurf nach deutscher Rechtsordnung immer nur das letzte anzuwendende Mittel sein darf.