Gericht: Illegale Handwerksausübung hindert Meistererwerb

Nach der Handwerksordnung hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle – und zwar ohne Ablegung der Meisterprüfung. Bis dahin darf er sich aber nichts zu Schulden kommen lassen.

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Hat der Altgeselle nämlich in den Jahren vor der Antragstellung illegal als selbstständiger Handwerker gearbeitet, kann er den Meister getrost vergessen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 8 C 12/14).

Der Fall

Der spätere Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des „Altgesellen“ notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.

Das Urteil

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe, so die Bundesverwaltungsrichter, zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen.

Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ist es laut Richterspruch vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu verweisen.