Gericht: Einseitige Kniegelenksarthrose kann bei Handwerkern Berufskrankheit sein

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit

Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden.

Baurecht
Handwerker erhalten eine Altersrente, wenn sie arbeitsbedingt eine einseitige Kniearthrose erleiden. - © Dan Race/Fotolia.com

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Gas- und Wasserinstallateurs entschieden, der mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat. Wegen der Einseitigkeit der bei ihm bestehenden Arthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit auch wegen der Übergewichtigkeit des späteren Klägers ab.

Berufsgenossenschaft muss zahlen

Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 18 U 113/10) verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Handwerkers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Dieser habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt.

Der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellte Befund im rechten Knie spreche für die berufliche Verursachung. Der berufskrankheitstypischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer gleichmäßigen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Körperschäden zu erwarten. Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.