Finanzen
SH: Gründer 2009
Geld richtig eintreiben
Außenstände | Gründer sind besonders darauf angewiesen, dass ihre Rechnungen bezahlt werden. Gesetz und Taktik helfen.
Bild: Digitalstock
Gutes Forderungsmanagement ist von Anfang an wichtig.
Die Waffen gegen säumige Kunden waren noch nie so gut wie derzeit. Das Anfang 2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz hat vor allem den Handwerksunternehmen im Bau und Ausbau weitreichende Rechte gebracht. Das Gesetz betrifft vor allem Werkverträge zwischen Handwerksbetrieben und Privatkunden. Reformiert worden sind einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Das BGB wurde an die VOB/B an-
geglichen. Abschlagszahlungen (kurz „AZ“) sind frei zu vereinbaren, die formalen Hürden sind weg. Wichtig auch: Wegen unwesentlicher Mängel kann eine AZ nicht verweigert werden.
Dabei muss der Generalunternehmer (GU) nicht nur Zahlungen des Auftraggebers anteilig an die Subunternehmer weitergeben. Neu ist, dass der GU auch zahlen muss, wenn das Bauwerk vom Kunden abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt. „Die nicht seltene Praxis, dass der GU nach Abnahme nicht die Leistung des Subunternehmers abnimmt oder behauptet, der Kunde verweigere die Abnahme, um die Zahlung zu verzögern, sollte der Vergangenheit angehören“, hofft Stefan Kräßig, Justiziar der Handwerkskammer Karlsruhe.
Verhält sich der GU stur, gibt keine Informationen zu Zahlungseingang oder Abnahme weiter, kann ihm der Subunternehmer für die Auskunft eine angemessene Frist setzen (eine Woche nach Eingang). Sagt er dann immer noch nichts, hat der Subunternehmer Anspruch auf sein Geld gegenüber dem GU.
Bei berechtigt gerügten Mängeln, die der Subunternehmer nicht beseitigt, darf der Generalunternehmer wie andere Auftraggeber einen „Druckzuschlag“ dafür einbehalten, dass er einen anderen Handwerker beauftragt. Dieser Zuschlag ist vom früher Dreifachen auf das Doppelte gesenkt worden.
Schließlich haben Bauhandwerker jetzt einen echten, einklagbaren Anspruch auf eine Sicherheitsleistung (etwa Bankbürgschaft) für ihre Werklohnforderung gegenüber dem Kunden. Sie beträgt zehn Prozent der Auftragssumme.
Damit auch in jungen Handwerksbetrieben vom Auftrag bis zum Zahlungseingang nichts übersehen wird, gibt es das Sonderheft Außenstände von handwerk magazin. Wer die Tipps von Anfang an nutzt, verringert die Gefahr, durch säumige Kunden gefährdet zu werden.
harald.klein@handwerk-magazin.de
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